Unser Leitbild: "Wer die Vergangenheit nicht kennt, kann die Gegenwart nicht verstehen und die Zukunft nicht gestalten“ Bundeskanzler Helmut Kohl, 1995
Wer ist der "ZGH"?
Wir sind ehrenamtliche Geschichts- und Architekturinteressierte aus Handwerk, Lehre, Kunst und Wirtschaft und betrachten kritisch zu bewahrende (architektonische) Orte jüngerer Vergangenheit, die die Verwundbarkeit der Demokratie zeigen. Diese Orte sollen sichtbar und erlebbar gemacht werden und als Orte der Erinnerung und Mahnung künftigen Generationen erhalten bleiben.
Damit aus Geschichte gelernt werden kann, um die Gegenwart zu verstehen und die Zukunft gestalten zu können...
Unser Ansatz - unsere Ziele:
"HEIMAT"…was bedeutet das in bewegten Zeiten, womit kann man sich identifizieren, woran in der wechselvollen sächsischen Geschichte sollte, muss man sich erinnern? Woraus sollte man lernen - damit Heimat „Heimat“ wird und auch für alle bleibt?
Eine Identifikation mit einer Stadt, einem Dorf, einer Landschaft, dem gewollten Erleben als Heimat und dem Bewahren dieser, kann natürlich unreflektiert mit den angenehmen Seiten und Orten recht einfach geschehen. Allerdings besteht die Gefahr, dass die Fragilität einer Gesellschaft, die auf friedlichem und respektvollen Diskurs basiert, übersehen, ignoriert oder billigend in Kauf genommen wird.
Es gibt sachsenweit eine Vielzahl an Orten der Repression, Diskriminierung und Verfolgung aus der jüngeren Vergangenheit, die die Verwundbarkeit der Demokratie „in Stein gehauen“ aufzeigen.
Im seinerzeit erlebten Alltag entstanden diese nicht plötzlich, sondern über eine Zeit des Wegsehens, Gleichgültigkeit, Duldung oder Unterstützung. Ein Nährboden, aus dem in der Vergangenheit genau das hervorkam, woran unbedingt mahnend verantwortungsvoll erinnert werden muß, da es ja nie wieder geschehen soll.
In der Gegenwart ist zu beobachten, dass diese Orte leider in Vergessenheit geraten - sei es Überbauung, Schleifen oder aus Unwissenheit. Damit geht aber auch ein wichtiges pädagogisches Element, das der Anschaulichkeit, auch des informellen Lernens in der politischen Bildung, verloren.
So haben wir es uns zur Aufgabe gemacht, diese Orte in Sachsen
- zu recherchieren,
- zu kartieren,
- in einem Lager-Register zu dokumentieren,
- mit gegenwärtigem Bezug "erlebbar" zu machen.
Wie setzen wir das um?
- Recherche-Sessions,
- thematische Diskussionsabende
- erlebnisorientierte Recherchewanderungen für „Groß und Klein“,
- Info-Tafeln oder QR-Codes „vor Ort“,
- umfangreicher Recherchetätigkeit in über 400 Gemeinden Sachsens
- Bearbeitung von Projekten zur spezifischen regionalen Recherche
(u.a. Beteiligung am LHP-Programm der Stadt Dresden >> Lager-Register Dresden)
Mitwirkung im ZGH:
Für die ehrenamtliche Bewältigung
- der aufwendigen (und oft auch sehr mühsamen) Recherchearbeit,
- der Entwicklung, Erprobung und Fortschreibung pädagogischer Konzepte der politischen Bildung,
- die Organisation, Durchführung und Nachbearbeitung der Recherchewanderungen,
- der Öffentlichkeitsarbeit, inklusive der Betreuung der social media - Auftritte, sowie
- der internen Organsiationsarbeit
werden kreative Mitstreiter und Mitstreiterinnen gesucht.
Unterstützung durch Mitgliedschaft:
Der ZGH ist offen für Alle, die sich mit der Satzung identifizieren können, die entweder aktiv sein - oder auch "nur" Unterstützer bleiben wollen.
Haben wir Interesse geweckt? Einfach das Kontaktformular (hier weiter unten) nutzen - oder anrufen: 0174 4164 260.
Unterstützung durch Spenden:
Unserem Verein wurde vom zuständigen Finanzamt die Gemeinnützigkeit unserer Aktivitäten anerkannt.
Insofern können wir Ihnen Spendenquittungen ausstellen.
Spenden überweisen Sie bitte auf folgendes Konto:
Bank: Ostsächsische Sparkasse Dresden
Kontoinhaber: ZGH e.V.
IBAN: DE97 8505 0300 0221 2258 70
BIC: OSDDDE81XXX
Vielen Dank!
Kontaktformular:
Der einfachste Weg, mit uns in Kontakt zu treten.
Nutzen Sie das Formular bei Fragen zu Mitgliedschaft, Spenden, oder zur Mitteilung von Anregungen, Wünschen, Lob oder auch Kritik. Vielen Dank!
Der ZGH e.V. - die Satzung
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Verein zur Förderung aktiver Zeitgeschichte und Heimatpflege - ZgH“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name „Verein zur Förderung aktiver Zeitgeschichte und Heimatpflege - ZgH e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der gesellschaftlichen Bildung, Aufklärung und verantwortlichen Erinnerungskultur, sowie der Toleranz auf allen Gebieten. Insbesondere sollen Politik- und Kulturverdrossene, Nichtwähler aber auch Heimat-, Geschichts- und Architekturinteressierte angesprochen und zu einer aktiven demokratischen Mitgestaltung des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens bewegt werden. Dazu steht der Verein offen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
(2) • die Durchführung von Veranstaltungen und Projekten, mit denen auf eine Achtung der Menschenwürde und gelebter Demokratie, insbesondere der aktiven Mitbestimmung für alle Teile der Bevölkerung hingewirkt wird,
(3) • die Durchführung von Veranstaltungen und Projekten, die Wissen über Heimatgeschichte und Heimatkunde vermitteln und verbreiten und eine Identifikation der Bürger mit ihrer sächsischen Heimat unterstützen und
(4) • die Durchführung von Projekten zum Bewahren des Andenkens an (architektonischen) Orten der Verfolgung, der Kriegsopfer, der Fremd- und Zwangsarbeit.
(5) Dies wird erreicht z.B. durch Diskussionsabende, Foren, Lesungen, Vorträge, Umfragen, thematischen Vorortbegegnungen und -begehungen. Hierzu erfolgt eine offene, transparente und auf gegenseitiger Achtung beruhende Zusammenarbeit mit Expertise geben könnenden demokratisch gesinnten Akteuren der Zivilgesellschaft.
(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke – im Sinne des Ab-schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (vgl. § 52 Pkt. 6,10, 22, 24 u. 25).
(7) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(8) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung.
(5) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand und ist nur zum 31. Dezember eines Jahres unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen möglich.
(6) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. (7) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 3 (1) - (5) entsprechend. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederver-sammlung Rederecht, aber kein Antrags-, kein Stimm- und kein aktives und passives Wahlrecht.
§ 4 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung, die von der Mitgliederver-sammlung beschlossen wird.
(2) Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitglieder-versammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 5 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung
(2) Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(3) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 2 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstands-mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 3000 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: (a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung (b) Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung (c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts (d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von diesen zu unterzeichnen.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: (a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands (b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (c) Wahl der Mitglieder des Vorstands (d) Bestimmung des Rechnungsprüfers (e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung kann in begründetem Ausnahmefall als Videokonferenz durchgeführt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung der Mitglieder-versammlung erfolgt schriftlich (auch elektronisch – via Mail) durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels (Sendedatum). Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich (auch elektronisch, via Mail) eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versamm-lungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/4 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(5) Eine satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Vereinsmitglieder (offline) anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(6) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem Stellver-tretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmen-gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen.
(8) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(9) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem je-weiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§8 Satzungsänderung
Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erfor-derlich. Für Änderungen des Satzungszwecks ist eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Ver-einsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abge-stimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederver-sammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederver-sammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellver-tretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Deutsche Stiftung Denkmalschutz“ (Schlegelstraße 1, D-53113 Bonn, Stiftungsregister des Landes NRW: AZ 15.2.1-3/85, St.-Nr. 205/5783/2320) die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Impressum, Rechtliches
Name:
Verein zur Förderung aktiver Zeitgeschichte und Heimatpflege - ZGH e.V.
Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden Nr.: 11774
Steuernummer Finanzamt Dresden-Nord: 202 / 143 / 05861
Sitz und Anschrift:
ZGH e.V.
Weinbergstraße 99
01129 Dresden
Kontakt:
Mail: zghev@web.de
Internet: zghev.de
Telefon: 0174 4164 260
Vertretungsberechtigte:
Axel Puhlmann (Vorsitzender)
c./o. ZGH e.V.
Weinbergstraße 99
01129 Dresden
Kontakt:
Mail: zghev@web.de
Internet: zghev.de
Telefon: 0174 4164 260
Norbert Totzke (stellv. Vorsitzender)
c./o. ZGH e.V.
Weinbergstraße 99
01129 Dresden
Kontakt:
Mail: zghev@web.de
Internet: zghev.de
Telefon: 0174 4164 260
Mail: zghev@web.de
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